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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 23.09.2003
Aktenzeichen: 16 WF 91/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1666 | |
ZPO § 114 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Beschluss
Karlsruhe, 23. September 2003
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der ihr Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 27. Februar 2003 aufgehoben.
Der Mutter wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwältin T. D., H., beigeordnet.
Die Mutter hat Raten auf die Prozesskosten nicht zu erbringen.
Gründe:
Die Mutter begehrt Prozesskostenhilfe in einem inzwischen abgeschlossenen Verfahren, in dem es um die elterliche Sorge für ihre Kinder Ta., inzwischen volljährig, und O., geb. am ... 1987, ging. Die Mutter hatte die Kinder längere Zeit alleine in der gemeinsamen Wohnung zurückgelassen, ohne sich um ihre Versorgung zu kümmern. Sie war für die Kinder zum großen Teil nicht erreichbar. In der Sache hat sie nach anwaltlicher Beratung erklären lassen, dass sie mit der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Vormund in der Person ihrer ältesten Tochter A. einverstanden sei. Wegen von ihr näher beschriebenen Streitereien und Vorwürfen seitens der Kinder sehe sie sich außer Stande, die elterlich Sorge weiterhin auszuüben.
Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, ihre Rechtsverteidigung gegen die Anregung des Jugendamtes, ihr die elterliche Sorge zu entziehen, sei mutwillig gewesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Mutter hat Erfolg.
Das Amtsgericht ist von dem richtigen und in § 114 ZPO niedergelegten Grundsatz ausgegangen, dass für Rechtsverfolgung wie Rechtsverteidigung nur Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, wenn diese hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und nicht mutwillig erscheinen. Indessen ist von diesem Grundsatz für das Verfahren nach § 1666 BGB eine Ausnahme zu machen. Wie es schon für das Scheidungsverfahren überwiegende Rechtsprechung ist, dass dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe auch dann zu gewähren ist, wenn er der Scheidung zustimmen oder insoweit keinen Antrag stellen will (OLG Bamberg, Beschluss vom 08. Oktober 1986 - 2 UF 261/86 - 2 WF 238/86 - FamRZ 1987, 500; Beschluss vom 02. März 1994 - 2 WF 32/94 - FamRZ 1995, 370) oder jedenfalls dann, wenn der Antragsgegner ein nach der Prozessordnung vorgesehenes Ziel verfolgt oder seine Lage darin verbessern kann und will (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06. Mai 1985 - 6 WF 33/85 - FamRZ 1995, 723; weitere Nachweise bei Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003, Rn. 433), muss auch im Verfahren nach § 1666 BGB davon abgesehen werden, die Eltern nur als Antragsgegner anzusehen und nur zu prüfen, ob sie in der Lage sind, sich mit Erfolg dagegen zu wehren, dass das Familiengericht einer Anregung stattgibt, Maßnahmen nach § 1666 BGB zu ergreifen. Hier wie dort können Maßnahmen mit Statuswirkung - Ehescheidung; Regelung der elterlichen Sorge - nur durch das Gericht vorgenommen werden. Insbesondere bei unverschuldetem Versagen und wenn die Eltern nicht in der Lage sind, eine Gefahr abzuwenden, können die erforderlichen fürsorgerischen und sonstigen Maßnahmen nur durch das Gericht getroffen werden. Den Eltern muss dabei die Möglichkeit eingeräumt werden, ihrer elterlichen Verantwortung noch dadurch nachzukommen, dass sie die Voraussetzungen des § 1666 BGB bekräftigen, was insbesondere im Falle unverschuldeten Versagens in Frage kommt und im Übrigen das Gericht dabei unterstützen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. In diese Richtung ging auch die Rechtsverfolgung der Mutter. Ihr ist deshalb Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Außerdem war ihr ein an ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort ansässiger Rechtsanwalt beizuordnen.
Ende der Entscheidung
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